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| Unsere Satzung |
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Satzung des Kreisjugendring Neckar-Odenwald-Kreis e.V. § 1 Allgemeines , § 2 Name und Sitz , § 3 Aufgaben und Leistungen , § 4 Gemeinnützigkeit , § 5 Mitgliedschaft , § 6 Aufnahme , § 7 Beendigung der Mitgliedschaft , § 8 Organe des Kreisjugendringes , § 9 Vollversammlung , § 10 Der Vorstand , § 11 Ausschüsse , § 12 Geschäftsführung , § 13 Kassenführung + Kassenprüfung , § 14 Satzungsänderung , § 15 Auflösung oder Aufhebung , § 16 Inkrafttreten Präambel Der KJR NOK ist die gesellschaftspolitisch verantwortliche Vertretung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Neckar-Odenwald-Kreis. Als Zusammenschluss der Jugendverbände ist er deren gesellschaftspolitische Interessenvertretung und deren Stimme. Er hält es auch für seine Pflicht, die Interessen nicht-organisierter junger Menschen im NOK in die politische Diskussion einzubringen und ihnen Gehör zu verschaffen. Er tritt ein für die Stärkung ehrenamtlichen Engagements und Partizipation junger Menschen in unserer Gesellschaft. Ferner engagiert er sich für die Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen und das gleichberechtigte und partnerschaftliche Zusammenleben von Menschen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Nationalität und Religion. Im Sinne dieses umfassenden jugendpolitischen Mandats gibt sich der Kreisjugendring Neckar-Odenwald-Kreis diese Satzung: ^ nach oben ^ Im Kreisjugendring (KJR) Neckar-Odenwald e.V. haben sich die im Neckar-Odenwald-Kreis in der Jugendarbeit tätigen Verbände und Organisationen zur freiwilligen Zusammenarbeit verbunden, um die Interessen der Jugend zu fördern. Grundlage dieser Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung und die Anerkennung des Wertes der einzelnen Jugendverbände. Die Selbständigkeit und Eigenart der einzelnen Verbände wird dadurch nicht berührt. Der KJR mit seinen Mitgliedsverbänden gründen ihre Arbeit auf demokratische Strukturen im Sinne des Grundgesetzes. Der KJR ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig ^ nach oben ^ (1)Der Verein führt den Namen Kreisjugendring Neckar-Odenwald e.V. (2) Er hat seinen Sitz in Mosbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mosbach eingetragen ^ nach oben ^ 1.Nach §1 SGB VIII, Kinder und Jugendhilfegesetz hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, daran arbeitet der KJR mit seinen Mitgliedsverbänden mit. 2. Er fördert das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugendverbände im NOK und unterstützt somit verbandsübergreifend Kontakte zu anderen Jugendlichen. Durch Weiterleitung von Informationen untereinander ermöglicht er Koordination der Aktivitäten und Vernetzung der Verbände miteinander. 3. Er steht für die Förderung der verbandlichen und nicht-organisierten Jugendarbeit durch ideelle, finanzielle oder materielle Unterstützung und verantwortet die Verteilung der für den Kreisjugendring e.V. bestimmten öffentlichen Mittel und Spenden für die Jugendarbeit im Kreis. 4. Im Rahmen von Service und Beratung für die Verbände leistet er bspw. fachlichen Input durch Vermittlung von Referenten und unterstützt durch den Verleih von Materialien die Verbände bei der Durchführung ihrer Veranstaltungen. 5. Der KJR tritt ein für: 6. Er vertritt die Interessen und Rechte der jungen Menschen und der Kinder- und Jugendarbeit betreibenden Organisationen in der Öffentlichkeit, gegenüber dem Kreistag, dem Gemeinderat der Kreisgemeinden und Städte, bei Behörden und sonstigen Stellen. 7. Er wirkt mit bei der Jugendhilfeplanung des Neckar-Odenwald-Kreises. 8. Der Kreisjugendring Neckar-Odenwald e.V. führt in Ergänzung zur Jugendarbeit seiner Mitglieder auf Anregung des Vorstandes, des Geschäftsführers und auch seiner Mitgliedsverbände Aktionen und Veranstaltungen durch. ^ nach oben ^ 1. Der Kreisjugendring Neckar-Odenwald e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die in § 3 genannten Aufgaben. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unberührt hiervon bleiben die an die Mitgliedsverbände zu verteilenden öffentlichen Mittel. Die Verteilung der öffentlichen Mittel regelt sich nach der im Anhang beigefügten Finanzplanung! 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. ^ nach oben ^ (1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft bildet die Anerkennung dieser Satzung und der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verankerten Grundrechte und Prinzipien in der Zielsetzung wie auch in der praktischen Arbeit. (2) Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring ist freiwillig; sie verpflichtet jedoch zur Mitarbeit. Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist, dass der Verband (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Kreisjugendring an: (4) Jugendorganisationen, die die Voraussetzung nach Abs. 2 nicht erfüllen, können auf Vorstandsbeschluss als Gäste an der Veranstaltungen des KJR teilnehmen. Dies gilt auch für Vertreter der im Kreis tätigen Orts- und Stadtjugendringe, Vertreter von Schülerparlamenten bzw. Schülermitverwaltungen, Vertreter der mit Jugendfragen befassten Behörden im Kreis, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Vertreter von Gemeinschaften und Verbänden, die in besonderer Verbindung zur Jugend stehen. (5) Die Mitgliedschaft von Jugendorganisationen politischer Parteien sowie von Gruppen, deren Tätigkeit auf parteipolitischer Ebene liegt, ist ausgeschlossen. (6) Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. (7) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. ^ nach oben ^ 1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag ist beizulegen: 2. Über die Aufnahme in den Kreisjugendring entscheidet die Vollversammlung. Die Aufnahme muss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten, mindestens jedoch mit der Hälfte aller Mitgliedsverbände beschlossen werden. ^ nach oben ^ (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der schriftlich beim Vorstand erklärt werden muss. Dieser muss vom satzungsgemäß zuständigen Organ unterzeichnet sein. (2) Ein Mitgliedsverband kann ausgeschlossen werden: Bei a) und b) muss der Ausschluss von 2/3 der anwesenden Delegierten, mindestens aber von der Hälfte der Mitgliedsverbände beschlossen werden. Der betroffene Verband ist vorher zu hören. Der Ausschluss ist dem betroffenen Verband mit Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Beschluss kann er nicht mehr an Sitzungen und Wahlen teilnehmen. (3) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche mehr an den Kreisjugendring, es sei denn aus einem Vertrag. ^ nach oben ^ Organe des Kreisjugendringes sind ^ nach oben ^ (1) Die Vollversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Kreisjugendringes (2) Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Delegierten, dem Vorstand mit Stimmrecht und den beratenden Mitgliedern. (3) Die Zahl der Delegierten der Mitgliedsverbände wird durch die Zahl der Mitglieder bis 27 Jahren dieser Organisation festgelegt und zwar wie folgt: Für je weitere 2000 Mitglieder steht dem Mitgliedsverband ein weiterer Delegierter zu. Jeder Mitgliedsverband hat jedoch höchstens 10 Delegierte. Der Nachweis über die Mitgliederzahlen (Stichtag 31.12. des abgelaufenen Geschäftsjahres)ist bis zum 31.3. des laufenden Geschäftsjahres zu erbringen, andernfalls erhalten die betreffenden Mitgliedsverbände für dieses Jahr keine Zuschüsse. (4) Verbände, die sich zu Arbeitsgemeinschaften oder Dachorganisationen auf Bundes- oder Landesebene zusammengeschlossen haben, vertreten sich auch gemeinsam im Kreisjugendring, sofern wenigstens 2 Mitgliedsverbände dieses Zusammenschlusses im Kreisgebiet tätig sind. Die Zahl der Delegierten ergibt sich aus Abs. 3, wobei der Zusammenschluss als ein Verband gilt. Den Sitzungsverlauf regelt die vorab zugesandte Tagesordnung. Die Versammlungsleitung hat der/ die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr beauftragtes Vorstandsmitglied. Sie eröffnet, leitet und schliesst die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Zu Beginn sind die Zahl der Mitglieder, ihrer Delegierten, die Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung festzustellen. (5) Über den Verlauf der Vollversammlung ist von dem Schriftführer oder einem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen. (1) Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere: (2) Bei Wahlen und Beschlüssen ist, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt, einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. (3) Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.10. – 30.09. des laufenden Jahres. (siehe §13,5) ^ nach oben ^ (1) Der Vorstand besteht aus (2) Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – jeder für sich – vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinn von § 26 BGB. (3) Der Vorstand berichtet bei den Vollversammlungen über die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsführung. (4) Alle Vorstandmitglieder können von der Vollversammlung per Akklamation gewählt werden, wenn kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt. (5) Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am Tag der Wahl und endet mit der Vollversammlung, die drei Jahre darauf folgt. (6) Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen der Satzungen, so kann er von der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit auch innerhalb der Amtszeit abberufen werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird. ^ nach oben ^ (1) Die Vollversammlung kann Ausschüsse für bestimmte Aufgaben dauernd oder auf Zeit einsetzen. Die Ausschüsse sind nur an Weisungen der Vollversammlung gebunden. Zu den Ausschusssitzungen können auch sachkundige Personen, die nicht Mitglied im KJR sind, zugezogen werden. (2) Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Ausschüsse einsetzen. (3) Die Ausschüsse wählen sich bei ihrer ersten Sitzung einen Ausschusssprecher, der die Arbeit des Ausschusses koordiniert. (4) Der Ausschuss führt die ihm übertragenen Aufgaben nach Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Vorstand durch. (5) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Ausschusssitzungen Kraft Amtes teilnehmen und sind dann Ausschussmitglieder. (6) Ausschusssitzungen sind nichtöffentlich. ^ nach oben ^ (1) Über die Berufung eines Geschäftsführers entscheidet die Vollversammlung. (2) Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden; Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. (3) Die Leitung der Geschäftsstelle wird von dem/der GeschäftsführerIn im Auftrag und nach Weisung des Vorstandes wahrgenommen. Der/die GeschäftsführerIn wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstandes per Akklamation, sofern kein Antrag auf geheime Wahl ergeht, gewählt. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und in der Regel der Arbeitsgremien beratend teil. ^ nach oben ^ (1) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. (2) Den Kassenabschluss legt er der Vollversammlung einmal jährlich vor. (3) Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung einen Kassenbericht gegenüber der Mitgliederversammlung abzugeben. (4) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. (5) Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum 1.10. bis 30.09. des Folgejahres. ^ nach oben ^ Satzungsänderungen müssen schriftlich von Vorstand oder einem Verband beantragt und begründet werden und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten der Vollversammlung, wobei mindestens jedoch 50 % der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen. ^ nach oben ^ (1) Die Auflösung des KJR kann nur durch eine eigene, hierzu einberufene Vollversammlung erfolgen. (2) Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. (4) Der Auflösungsbeschluss muss über die gemeinnützige Verwendung des Vermögens entscheiden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden ^ nach oben ^ Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung am 16. Oktober 1990 in Kraft. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit. Geändert in der Vollversammlung am 13. Oktober 2004 in Walldürn. |
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